Hauptwohnsitz anmelden
Für die Inanspruchname dieser Dienstleistung ist eine Terminbuchung erforderlich.
Zur Online-Terminvergabe gelangen Sie über die Schaltfläche „Jetzt einen Termin reservieren”.
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich anmelden.
Sie brauchen sich nicht bei der Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die bisherige Wohnung lag, abmelden.
An-, Ab- und Ummeldung von Wohnsitzen - Übersicht / Formulare
An- und Ummeldungen
Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
- Vorhandene Personaldokumente (wenn der Personalausweis bereits abgelaufen ist oder bei der Anmeldung nur ein Reisepass oder ein nicht von deutschen Behörden ausgestelltes Personaldokument vorgelegt werden kann, muss zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung der Zuzugsgemeinde vorgelegt werden. Diese sollte nicht älter als drei Monate sein)
- Bei Zuzug aus dem Ausland und bereits früherer Meldung in Deutschland ist auch ein Nachweis (Meldebestätigung) über die letzte Wohnung in Deutschland vor Wegzug in das Ausland vorzulegen
Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 Bundesmeldegesetz
Formular Anmeldung Hauptwohnung
Formular Wohnungsgeberbestätigung
Fragebogen zur Bestimmung der Hauptwohnung
Bei An- und Ummeldung von Minderjährigen sind zusätzlich vorzulegen:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Bei alleinigem Sorgerecht eine aktuelle Negativbescheinigung des zuständigen Jugendamtes (nicht älter als drei Monate)
- Bei nichtverheirateten Sorgeberechtigten den Beschluss über die gemeinsame elterliche Sorge im Original
- Bei gemeinsamen Sorgerecht die Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten gemäß § 17 und 22 Bundesmeldegesetz
(Entfällt, wenn ein gemeinsamer Haushalt der Sorgeberechtigten mit dem/n minderjährigen Kind/ern begründet wird
Formular Einverständnis Sorgeberechtigter bei Umzug Minderjähriger
Abmeldungen
Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
- Vorhandene Personaldokumente
Eine Abmeldung ist nur notwendig, wenn Sie keine neue Wohnung in Deutschland beziehen. Wird eine neue Wohnung innerhalb Deutschlands bezogen, erfolgt lediglich die Anmeldung bei der zuständigen Einwohnermeldebehörde des neuen Wohnsitzes!
Bei Wegzug in das Ausland kann die Abmeldung maximal eine Woche vor dem tatsächlichen Auszug vorgenommen werden.
Zuständige Stelle
die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in der die Nebenwohnung liegt
Voraussetzungen
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Rechtsgrundlage
Erforderliche Unterlagen
Bestätigung des Wohnungsgebers